AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der aentron GmbH
§I. Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen und Leistungen der aentron GmbH („aentron GmbH“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Regelungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss bestätigt worden sind. Wir sind insbesondere nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Kunden zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in solchen Geschäftsbedingungen deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen und Daten behält sich aentron GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von aentron GmbH.
3. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Von uns maschinell erzeugte Dokumente sind dabei auch ohne Unterschrift gültig.
4. In Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltene Informationen über Leistungen von aentron GmbH stellen kein Angebot und keine Beschreibung des Kaufgegenstands oder der Leistung dar und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von aentron GmbH über die Behandlung und Benutzung des Kaufgegenstandes und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
5. Mündliche Erklärungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Vertragspartner. Wenn der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen verlangt, werden diese im Zweifel erst dann verbindlich, wenn diese vom Kunden in Textform (einschließlich e-mail oder Fax) übermittelt und von aentron GmbH in Textform bestätigt wurden.
6. Aentron GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§III. Vertragsdurchführung
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie von uns ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden. Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und Komponenten gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
2. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
3. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
§IV. Preise
1. Berechnet werden die am Tag der Lieferung gültigen Preise von aentron GmbH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die angegebenen Preise verstehen sich „ab Werk“ ohne Verpackung, Versand und/oder Zoll, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Gesondert berechnet werden auch die Zusatzkosten, die durch die notwendige Verpackung und Versendung als Gefahrgutklasse 9 entstehen (Hinweis auf Ziffer VI. 8. dieser Bedingungen).
2. In Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten etc. enthaltene oder sich aus Mustern ergebende Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur verbindlich, wenn hierauf im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird.
3. Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurden, behalten wir uns das Recht vor, die Preise für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
§V. Lieferung
1. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet sind. Sie beginnen nicht vor abschließender Klärung aller technischen Auftragsdetails zu laufen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir zu ihrem Ablauf den Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen.
2. Bei Eintritt von Lieferverzug hat uns der Kunde vor der Geltendmachung von Schadensersatz oder dem Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren.
3. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit gilt Ziffer VIII.
4. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert werden. Im Falle unseres Rücktrittes werden wir die Gegenleistung des Kunden zudem zurückerstatten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
6. Hinsichtlich der Lieferung der bestellten Waren liefert aentron GmbH an jede Adresse weltweit per Paketversand, Waren mit Akku als Gefahrengut per Paketversand oder Spedition. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
7. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist grundsätzlich die bei Vertragsabschluss angegebene Adresse des Bestellers. Soll der Erfüllungsort ein anderer Ort sein, so muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die höheren Transportkosten zu Lasten des Bestellers.
§VI. Versand; Gefahrgut
1. Der Versand erfolgt „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Bestellers, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Versandart vereinbart. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Die Versandkosten trägt der Besteller, falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Transport durch einen Spediteur/Frachtführer unserer Wahl, ohne Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers durch uns lässt den Gefahrübergang gemäß vorstehender Ziffer 1 unberührt. Verzögert sich der Versand bei vereinbarter Abholung durch den Besteller ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Kunden über, an dem die Ware vertragsgemäß bereitzustellen ist.
3. Sendungen, die bei Ankunft Spuren einer (versuchten) unbefugten Öffnung durch Dritte oder sonstiger Beschädigung tragen, dürfen nur unter Vorbehalt in Empfang genommen werden. Es ist sofort eine amtliche Feststellung beim Spediteur/Frachtführer, Bahn oder Post durch den Besteller zu beantragen. Bis dahin muss die Sendung verpackt bleiben.
4. Wird von uns Ware zurückgenommen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Eine für uns erfolgte Pfändung von Ware bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
5. Rücksendungen vertragsgerechter Ware durch den Vertragspartner dürfen nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden. Auch wenn ein solches Einverständnis vorliegt, sind wir berechtigt, für das notwendige Prüfen und Neuverpacken der Ware für den nächsten Kunden eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % des Warenwertes zu verlangen.
6. Kundenspezifische Produkte können nicht zurückgenommen werden.
7. Unsere Produkte sind rechtlich als Gefahrgut zu klassifizieren (derzeit Gefahrgutklasse 9 gemäß den UN-Empfehlungen für den Transport von Gefahrgut). Hieraus folgen verbindliche Anforderungen an Transport und Verpackung, die von uns eingehalten werden, wenn wir den Transport übernehmen bzw. organisieren. Ab Empfang der Ware ist ausschließlich der Kunde dafür verantwortlich, in Abstimmung mit seinem Gefahrgutbeauftragten dafür zu sorgen, dass in seinem Herrschaftsbereich die Vorschriften betreffend Empfang, Lagerung, Umgang mit und Versand von Gefahrgut eingehalten werden. Für einen etwa notwendig werdenden Rücktransport an aentron GmbH empfehlen wir die Verwendung unserer Originalschutzverpackung und die Beauftragung eines offiziell von aentron GmbH autorisierten Spediteurs/Frachtführers, im Übrigen erfolgen Weitertransport/Rücktransport auf eigene Gefahr des Kunden.
§VII. Ausfuhr; „dual use“
1. Die von uns gelieferten Waren dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung in andere Länder als die der Europäischen Union ausgeführt werden. Ausfuhren in die USA sind in jedem Fall untersagt. Im Falle eines Verstoßes steht uns außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zu, die laufenden Aufträge zu stornieren.
2. Bei jeder Ausfuhr der verkauften Ware durch den Kunden ist dieser verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen u. ä. auf seine Kosten selbst zu sorgen. Soweit die grenzüberschreitende Lieferung nicht durch uns erfolgt, haftet aentron GmbH nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr und für die Übereinstimmung der von uns gelieferten Waren mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes; wir haften auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen.
3. Wir weisen darauf hin, dass unsere Produkte als sog. „dual use“ Güter besonderen Ausfuhrkontrollen unterliegen können, die vom Kunden zu beachten sind.
§VIII. Gewährleistung und Haftung
1. Soweit die Lieferung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und dabei festgestellte Mängel und Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer geltend zu machen.
2. Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und der Kunde Unternehmer ist, verjähren seine Mängelansprüche nach einem Jahr. 3. Bei berechtigter und rechtzeitiger Beanstandung entscheiden wir, ob wir den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen oder die mangelhafte Ware ersetzen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, weitergehende Forderungen können nicht geltend gemacht werden.
4. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, falsche Vorgaben und Informationen seitens des Kunden, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. zurückgehen. Wenn das von uns angebrachte Produktsiegel beschädigt ist, obliegt dem Kunden die Beweislast dafür, dass kein Fall gemäß vorstehendem Satz 2 vorliegt, in dem unsere Gewährleistung ausgeschlossen ist. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass für die Lagerung und den Transport unserer Produkte besondere Sorgfaltsanforderungen gelten (u.a. im Hinblick auf Verpackung und Einhaltung von Temperaturen).
5. Unsere Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen.
6. Angaben in Katalogen, Spezifikationen und sonstigen Produktbeschreibungen sind nur dann als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien zu verstehen, wenn sie ausdrücklich im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet werden.
7. Sofern aentron GmbH einen Schaden leicht fahrlässig verursacht hat, besteht ein Schadensersatzanspruch nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist auf vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Bei einem nicht überwachten Parallelbetrieb unserer Produkte übernimmt die aentron GmbH keine Haftung und Gewärleistung.
9. Soweit gemäß den vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§IX. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung und – bei Unternehmern – bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht.
2. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Kunde kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sache(n) für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.
4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berechtigten Widerrufs hat der Kunde bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er unverzüglich als gewillkürter Prozessstandschafter auf seine Kosten Klage gemäß § 771 ZPO erheben.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und gleichzeitig die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden heraus zu verlangen.
7. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % überschreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel.
§X. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gilt der gesetzliche Verzugszinssatz (§ 288 BGB).
2. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vollmacht berechtigt.
3. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Alle Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
4. aentron GmbH ist berechtigt, die Bearbeitung der Bestellung von einer Anzahlung abhängig zu machen und Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Von diesem Recht werden wir insbesondere Gebrauch machen, wenn der Vertragspartner Neukunde ist, er seinen Sitz außerhalb der EU hat oder sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Vertragspartner über keine ausreichende Bonität verfügt. Leistet der Kunde die geschuldete Anzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungstellung, ist aentron GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn der Kunde nach ordnungsgemäßer Anzahlung die weitere Vertragsdurchführung verweigert, seine Bestellung storniert oder die angeforderte Restzahlung vor Auslieferung nicht fristgemäß leistet; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, erhaltene Anzahlungen bis zu 30 % des Vertragspreises als Schadenspauschale zu vereinnahmen; etwa übersteigende Beträge werden wir an den Kunden zurückzahlen.
5. Ist der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Zahlungsziel zu unverzüglichen Bezahlung fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In jedem dieser Fälle sind wir berechtigt, noch nicht ausgeführte Lieferungen zu verweigern oder sie von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, hierzu eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners ist ausgeschlossen, sofern diese von aentron GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§XI. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist der Sitz von aentron GmbH. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts („CISG“).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Stuttgart, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. aentron GmbH kann jedoch auch am Sitz des Vertragspartners klagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder etwa weiter getroffener Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
4. aentron GmbH ist berechtigt, Daten des Kunden zur Abwicklung der Geschäftsverbindung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
Stand: 15. Februar 2023